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Liefer- und Zahlungsbedingungen

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der Bedingungen

1. Nachstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind im Verkehr mit Unternehmern Bestandteil aller Angebote und Verträge des Verkäufers über Warenlieferungen, auch soweit sie besonders gefertigt werden, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Soweit im Folgenden von "Unternehmern" gesprochen wird, sind darunter außer einem Unternehmer im Sinne von § 14 BGB auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verstehen. Die doboPLAN e. K. Achim Kluth wird im Folgenden kurz als doboPLAN bezeichnet.
2. Wurde das Material inclusive dem Einbau angeboten und bestellt, gelten nachstehende Bedingungen ebenso für den Einbau.
3. Für alle Verträge doboPLANs über Lieferungen und Leistungen, wie auch für alle rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB, gelten ausschließlich diese Bedingungen. Einkaufsbedingungen und sonst entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers werden ausgeschlossen, auch in Form einer Gegenbestätigung zu abweichenden Vertragsbedingungen. Derartigen Bestätigungen und Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote doboPLANs sind immer freibleibend. Sie stellen kein für doboPLAN bindendes Angebot dar, doboPLAN übernimmt damit kein Beschaffungsrisiko. Erklärungen doboPLANs sind verbindlich, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet worden oder in einer Auftragsbestätigung enthalten sind. In Angeboten und Auftragsbestätigungen enthaltene technische Angaben stellen nur dann Garantien dar, wenn sie als Garantie oder Zusicherung bezeichnet werden, im Übrigen lediglich Beschaffenheitsangaben. 
2. Verträge wie auch sonstige Vereinbarungen, insbesondere Nebenabreden und Garantien (Zusicherungen) sowie nachträgliche Vertragsabänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung doboPLANs in Schriftform. Für den Vertragsinhalt ist die Bestätigung maßgeblich.
3. Liefert doboPLAN Zeichnungen, Pläne oder Skizzen, welche den Einbau oder die sonstige Verwendung der verkauften Waren betreffen, so erfolgt diese Leistung ohne gesondertes Entgelt und im Rahmen zustande kommender Kaufverträge. Werden in der Angebotsphase solche Unterlagen übersandt und kommt kein Vertrag zustande, so sind alle solchen Unterlagen doboPLAN unaufgefordert unverzüglich zurückzugeben. Alle vor Vertragsabschluss ausgehändigten Zeichnungen, Pläne und Skizzen (Angebotsunterlagen) erfolgen ohne nähere technische Prüfung und stellen lediglich Beschreibungen der Waren und der generellen Einsatzmöglichkeiten der Waren dar, welche bei doboPLAN bestellt werden können. Pläne und Zeichnungen, welche speziellen Einsatzmöglichkeiten nach den Bedürfnissen des Käufers und den Anforderungen eines konkreten Bauvorhabens Rechnung tragen (Fertigungsunterlagen), werden nur nach Zustandekommen eines Kaufvertrags geliefert; die Erstellung von Fertigungsunterlagen erfolgt, wenn eine gesonderte Vergütungspflicht nicht vertraglich vereinbart worden ist, ohne gesondertes Entgelt. Fertigungsunterlagen ersetzen in jedem Fall alle vor Vertragsabschluss herausgegebenen unverbindlichen Unterlagen. Auch bei Fertigungsunterlagen werden lediglich Anforderungen, welche aus den bei doboPLAN eingereichten Unterlagen erkennbar sind, berücksichtigt; eine Objektbesichtigung durch doboPLAN und eine Berücksichtigung nur vor Ort erkennbarer planerischer Erfordernisse erfolgt nur bei gesonderter Beauftragung doboPLANs gegen eine gesonderte Vergütung oder im freien Ermessen von doboPLAN. Der Käufer ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche Angebots- und Fertigungsunterlagen doboPLANs auf Eignung für den vom Käufer vorgesehenen konkreten Verwendungszweck hin zu überprüfen.
4. Alle von doboPLAN erstellten Zeichnungen, Pläne oder Skizzen verbleiben im Eigentum von doboPLAN und sind urheberrechtlich geschützt. Eine Kopie, Weitergabe oder Veröffentlichung der urheberrechtlich geschützten Zeichnungen, Pläne oder Skizzen ist nur mit schriftlicher Bestätigung von doboPLAN erlaubt.
5. Für die Ware einschlägige, identifizierte Verwendungen nach der Europäischen Chemikalienverordnung REACH stellen weder eine Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware, noch eine nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dar.


§ 3 Preise

1. Die Preise doboPLANs sind Nettopreise, zu denen die Mehrwertsteuer mit dem jeweils im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Satz hinzukommt. 
2. Die Preise gelten bei Lagerware ab Lager doboPLAN, bei anderen Artikeln ab Herstellerlager, und schließen Nebenkosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, soweit die Preisstellung von doboPLAN bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich anders definiert worden ist.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit

1. Lieferfristen oder -termine (Lieferzeit) gelten stets als unverbindlich, d.h. annähernd (also ca.), sofern nicht im Einzelfall eine verbindliche Lieferzeit in Textform vereinbart oder mündlich vereinbart und in Textform bestätigt worden ist. Auch verbindliche Fristen stehen jedoch immer unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, soweit nicht im Einzelfall ein Beschaffungsrisiko doboPLANs vertraglich vereinbart oder dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses zu entnehmen ist. Verbindliche Fristen haben, soweit vereinbart, auch die Erbringung der Anzahlung bzw. Eröffnung eines Akkreditivs bei einer deutschen Bank zur Voraussetzung.
2. Lieferfristen beginnen nicht vor Zugang ihrer Bestätigung durch doboPLAN beim Käufer. Die Einhaltung der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer beizustellender Unterlagen und sonstiger, für doboPLAN zur Ausführung des Auftrags erforderlicher Angaben, zu denen auch die Freigabe des Käufers für die konkrete Ausführung des Auftrags in Textform gehört, voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verschiebt sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, wenn doboPLAN die Verzögerung zu vertreten hat. 
3. Teillieferungen sind insoweit zulässig, als es für den Käufer insbesondere im Hinblick auf sein Interesse an der Erfüllung des Vertrages zumutbar ist und doboPLAN ein besonderes Interesse an der Erbringung der Teillieferung hat. Dieses besondere Interesse doboPLANs ist insbesondere dann gegeben, wenn Teile einer Lieferung erst bei dritten Herstellern bestellt werden müssen und es hierbei zu Lieferverzögerungen kommt.
4. Erfüllungsort ist das Lager doboPLAN in 53547 Breitscheid. Die Ware wird, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, auf Verlangen des Käufers auch an die von diesem gewünschte Lieferadresse versandt (Versendungskauf gem. § 447 BGB). Die Gefahr geht, auch bei Versendung von einem Lager und im Fall eines Streckengeschäftes bei Versendung ab Lager unseres Vorlieferanten auf den Kunden über, sobald die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert wurde. Auf Wunsch des Kunden schließen wir auf seine Kosten eine Transportversicherung ab. Ändert der Käufer seine Anweisung über die Lieferanschrift, hat er hieraus resultierende Mehrkosten zusätzlich zu den Versandkosten zu tragen. Bei Verkauf ab Lager Breitscheid geht die Gefahr mit Aushändigung an den Käufer über; in diesem Fall ist die Verladung auf seine Transportmittel Sache des Käufers und geschieht auf seine Gefahr. Bei Versendungskauf hat der Käufer für eine LKW-taugliche Baustellenzufahrt zu sorgen.
5. Ist eine unverbindliche Lieferzeit um mindestens 50 % der unverbindlichen Lieferfrist oder um mindestens zwei Wochen überschritten, kann der Käufer doboPLAN nach § 286 BGB in Verzug setzen. In jedem Fall des Lieferverzugs ist der Kunde bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (z. B. wenn er doboPLAN erfolglos eine angemessene Frist bestimmt hat oder die Fristsetzung entbehrlich ist).  Die Erklärung des Rücktritts vom Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.  Das Rücktrittsrecht ist - mit Ausnahme besonderer Umstände, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den Rücktritt rechtfertigen - ausgeschlossen, sofern ein Leistungshindernis durch von doboPLAN nicht zu vertretende Umstände, einschließlich von doboPLAN nicht zu vertretender Verzögerung der Selbstbelieferung, verursacht ist. Die Fälligkeit des Anspruches auf Belieferung verschiebt sich entsprechend. 
Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Leistung gem. § 280  Abs. 2 i.V.m. § 286 BGB, nicht jedoch etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers  statt der Leistung oder anstelle solcher Schadensersatzansprüche bestehende Ansprüche auf Ersatz vergeblicher  Aufwendungen gem. §§ 281, 284 BGB, sind gem. § 8 Nr. 2, 1. Abs. auf Fälle groben Verschuldens beschränkt, soweit die rechtzeitige Lieferung nicht im Einzelfall eine wesentliche Vertragspflicht darstellt. 


§ 5 Zahlung

1. Skontogewährung bedarf der Vereinbarung. Sie hat immer zur Voraussetzung, dass sonst keine fälligen Forderungen doboPLANs gegen den Käufer offenstehen. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Verpackung, Fracht und Dienstleistungen.
2. Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug mit Teilzahlungen oder Scheckprotest, berechtigen doboPLAN, noch ausstehende Teillieferungen aus dem Geschäft nur gegen Vorauskasse oder Sicherheitsleistung auszuführen sowie alle offenstehenden, auch gestundeten Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Bei Lieferung auf Abruf wird der Käufer ebenfalls vorleistungspflichtig.
3. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist nur zulässig, wenn diese von doboPLAN anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Ware bleibt bis zur Zahlung des Kaufpreises und zur Tilgung aller sonstigen aus der Geschäftsbeziehung bestehenden sowie im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstandenen Forderungen doboPLANs Eigentum von doboPLAN. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und ihre Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Kaufpreiszahlung durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung doboPLANs begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
2. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist doboPLAN zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt, der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
3. Verliert doboPLAN nach § 946 BGB sein Vorbehaltseigentum, tritt der Käufer bereits jetzt in Höhe des Rechnungsbetrages zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen, die entstehenden Forderungen einschließlich aller Neben- und Sicherungsrechte gegen seinen Auftraggeber aus dem Vertrag, der dem Einbau oder sonst der Verbindung zugrunde liegt, sowie etwaige Ansprüche gegen dritte Personen im Voraus und mit Rang vor dem Rest ab. doboPLAN nimmt die Abtretung hiermit an.
4. Wird die Vorbehaltsware, allein oder zusammen mit nicht doboPLAN gehörender Ware, vom Käufer veräußert, tritt dieser schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages der Vorbehaltsware zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der außer Ansatz bleibt, wenn ihm Rechte Dritter entgegenstehen, mit allen Neben- und Sicherungsrechten im Voraus und mit Rang vor dem Rest an doboPLAN ab. doboPLAN nimmt hiermit die Abtretung an.
5. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verwertung der Vorbehaltsware nur im Rahmen seines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne der Absätze 3 und 4 tatsächlich auf doboPLAN übergehen. Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware, ist er nicht berechtigt.
6. doboPLAN ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß Ziffer 3 und 4 voraus abgetretenen Forderungen. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, wird doboPLAN von dieser Widerrufsbefugnis keinen Gebrauch machen. Auf Verlangen doboPLANs hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. doboPLAN ist ermächtigt, dem Schuldner die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
7. Der Käufer ist verpflichtet, doboPLAN unverzüglich über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder abgetretenen Forderungen unter Übergabe der für die Wahrung der Rechte doboPLANs notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
8. Stellt der Käufer seine Zahlungen ein, wird über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder beschlossen, so erlischt das Recht zur Weiterveräußerung und Verwertung der Vorbehaltsware ebenso wie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Gleiches gilt auch für den Fall eines Scheck- oder Wechselprotestes.
9. Übersteigt der Nennwert eingeräumter Sicherheiten die Forderungen um mehr als 25 %, ist doboPLAN im Umfange des 25 % übersteigenden Wertes nach seiner Wahl zur Rückübertragung oder Freigabe verpflichtet. Erst mit Tilgung aller Forderungen doboPLANs aus der Geschäftsverbindung erwirbt der Käufer Volleigentum und werden die abgetretenen Forderungen an diesen rückübertragen. 


§ 7 Gewährleistung

1. Eine Eignung oder Brauchbarkeit der Ware, welche über die Eignung für die gewöhnliche Verwendung hinausgeht oder von ihr abweicht, oder eine Beschaffenheit, die nicht bei Waren der gleichen Art üblich ist, kann der Kunde nur erwarten, wenn sich dies aus entsprechender Vereinbarung oder nach öffentlichen Äußerungen im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB ergibt.  Die in Katalogen und sonstigen Werbeaussendungen enthaltenen Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- oder Maßangaben bzw. sonstigen technischen Daten, sowie in Bezug genommenen E-, DIN-, VDE-Normen oder -Daten stellen keine Garantien (Zusicherungen), sondern  lediglich Beschaffenheitsangaben im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB dar, die bis zum Zustandekommen des Vertrages jederzeit berichtigt werden können.
2. Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, gelten für ihn die Obliegenheiten aus § 377 HGB. Die Untersuchung und, falls sich ein Mangel zeigt, die Rüge, haben spätestens innerhalb von zwei Werktagen, jedenfalls aber vor Verarbeitung oder Einbau der Kaufgegenstände zu erfolgen. doboPLAN reagiert auf Mängelrügen regelmäßig innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang: Soweit die Verarbeitung oder der Einbau der Kaufgegenstände vor diesem Zeitpunkt erfolgen soll, ist der Käufer verpflichtet, doboPLAN hierauf hinzuweisen. Der Hinweis hat spätestens zwei Werktage vor beabsichtigter Verarbeitung oder Einbau zu erfolgen, soweit der Aufschub um diese Zeitspanne dem Käufer im Hinblick auf die möglichen Folgen des Aufschubs auch unter Berücksichtigung des Interesses doboPLANs an der Überprüfung der Mängelrüge und Geringhaltung des Schadens nicht unzumutbar ist. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach, gilt auch in diesem Fall die Lieferung auf der Grundlage der gesetzlichen Regelung als genehmigt.  Nicht-Kaufmännische Kunden müssen die gelieferte Ware, sobald als möglich nach ihrem Eintreffen auf Sachmängel, Falschlieferung und Mengenfehler untersuchen. Nicht-Kaufmännische Kunden müssen offensichtliche Sachmängel, Falschlieferungen und Mengenfehler innerhalb von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware in Textform uns gegenüber rügen. Für die Einhaltung der Frist genügt die Absendung.
3. Ist die Kaufsache mangelhaft, so steht das Wahlrecht, ob doboPLAN als Nacherfüllung den Mangel beseitigen oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornimmt, doboPLAN zu. Ansprüche auf Erstattung mangelbedingter Baukosten gemäß § 439 Abs.3 BGB sind auf einen Maximalbetrag in Höhe von 5% der Auftragssumme pro Schadenfall beschränkt, sofern der Käufer kein Verbraucher ist. Hat der Kunde doboPLAN erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt, ist eine Fristsetzung nach dem Gesetz entbehrlich, wird die Nacherfüllung von doboPLAN verweigert, oder ist sie fehlgeschlagen, oder ist die von doboPLAN gewählte Art der Nacherfüllung dem Kunden unzumutbar, stehen dem Kunden in allen vorgenannten Fällen die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte (Rücktritt vom Vertrag oder Minderung nach § 437 Nr. 2 BGB und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen nach § 437 Nr. 3 BGB) zu. doboPLANs Schadensersatzpflicht ist jedoch, soweit doboPLAN nicht bei Mängeln nach § 8 Nr. 1 verschuldensunabhängig haften, nach § 8 Nr.2 beschränkt. 
4. Die Frist für die Verjährung von Mängelansprüchen und die Ausübung des Rücktrittrechts wegen Mängeln beträgt bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, fünf Jahre, im Übrigen ein Jahr, gerechnet ab der Ablieferung der Ware oder Leistung.


§ 8 Haftung

1. doboPLAN haftet für Ansprüche wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Ansprüche, welche nach dem Gesetz schuldhaftes Verhalten nicht voraussetzen (z. B. weil sich dies aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus einer von doboPLAN übernommenen Garantie oder eines Beschaffungsrisikos entnehmen lässt), und für Ansprüche wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachter Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne die nachfolgenden Beschränkungen. 
2. In anderen Fällen einer leicht fahrlässig erfolgten Vertragspflichtverletzung haftet doboPLAN nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (sogenannte Kardinalpflicht) verletzt worden ist. Auch in diesen Fällen sind Schadensersatzansprüche auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.  Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche gem. §§ 281 bis 284 BGB (Schadensersatz statt der Leistung oder anstelle dessen Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen), ferner nicht soweit doboPLAN Deckungsschutz einer Haftpflichtversicherung genießt. 
3. Diese Haftungsregelung gilt auch für rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse im Sinne von § 311 Abs. 2 und 3 BGB. § 9 Schrift- und Textform, Gerichtsstand, anwendbares Recht Soweit in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen Schriftform oder Textform bestimmt ist, genügt die telekommunikative Übermittlung. Das Recht, nachträglich gemäß § 127, Abs. 2, S. 2 BGB ein Original zu verlangen, bleibt unberührt. Ist der Käufer Kaufmann oder Juristische Person des Öffentlichen Rechts, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche der Vertragsparteien, auch für Scheckklagen, das Amtsgericht Neuwied bzw. das Landgericht Koblenz. Dieser Gerichtsstand wird ferner vereinbart, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.  Auf alle Verträge findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf gilt nicht. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle (§ 36 VSBG) ist doboPLAN nicht bereit und nicht verpflichtet.

doboPLAN e. K. Achim Kluth
Hausen, Januar 2018

 

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