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Forderungen an den Brandschutz von Doppelbodenanlagen ergeben sich aus der Musterrichtlinie  über  brandschutztechnische  Anforderungen  an  Systemböden,  MusterSystembödenrichtlinie (MSysBöR) – Fassung September 2005 – (Quelle: IZW Infozentrum Wasserbau). Diese fordert unter Punkt 4.1.:

„Bei Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 500 mm lichter Höhe in anderen Räumen als nach Nr. 3“ (Anmerkung: Unter Nr. 3 sind beschrieben Doppelböden in Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins  Freie sowie in notwendigen Fluren) „muss die Tragkonstruktion (Tragplatte einschließlich Ständer) bei Brandbeanspruchung von unten feuerhemmend sein. Das Versagenskriterium bei der Bauteilprüfung bezieht sich nur auf die Tragfähigkeit.“

Daraus folgt, in Übereinstimmung mit der Bauregelliste Teil C, Nr. 2.7, dass Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand bis zu 500 mm keiner besonderen Nachweise bedürfen.

Bei Doppelböden und Hohlraumestrichen mit einem lichten Abstand über 500 mm muss eine Brandprüfung nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 durchgeführt und nachgewiesen werden. Es ist ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis erforderlich (Bauregelliste A Teil 2 Nr. 2.1, Bauregelliste A Teil 3 Nr. 2.1).

Bei Systemböden in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie in notwendigen Fluren fordert die MSysBöR unter Punkt 3.1., dass „alle Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen“ und unter Punkt 3.3. „Doppelböden mit einem Hohlraum von mehr als 200 mm lichter Höhe müssen als tragende  und  raumabschließende  Bauteile  bei  Brandbeanspruchung  von  unten  feuerhemmend sein


Brandschutzforderungen an Doppelbodenanlagen

Doppelboden
Anwendungsbereich

Lichter
Hohlraum

DIN
4102-1

DIN
4102-2

DIN EN
13501-2

DIN EN
13501-2

Geschlossene Räume

<= 500 mm

-

-

-

-

> 500 mm

-

F30 hinsichtlich der Tragfähigkeit

-

R30

Treppenräume, Räume zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgänge ins Freie, notwendige Flure

<= 200 mm

nichtbrennbar

-

nichtbrennbar

-

> 200 mm

nichtbrennbar

F30

nichtbrennbar

REI30

Die Brandprüfung nach DIN 4102-2 bzw. DIN EN 13501-2 ist eine Systemprüfung, das heißt, alle Teile der Konstruktion werden als Einheit geprüft, nicht einzelne Komponenten. Angaben wie „Doppelbodenplatten F30“ sind daher irreführend und falsch.

Geprüfte Systeme sind verzeichnet im DS-AbP Zentralregister A: Doppelböden, siehe Bundesverband Systemböden

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